Förderung von Kleinstmaßnahmen der Botschaft in Mali

Wir, africa-co-operation e.V., möchten bei der Deutschen Botschaft diesen Antrag auf Förderung vob Kleinstprojekten stellen. Bevor ich mich offiziell an die Botschaft wende möchte ich erfahren, ob irgendwer aus dem Netzwerk dieses schon mal gemacht hat und welche Erfahrungen es dabei gab. Bitte meldet euch per Komentar oder Mail. Ich denke wir erfüllen die unten angegebenen Richtlienen. Die Rot gekennzeichneten müssen geprüft werden was darunter zu verstehen ist.

Unser Projekt: Wir möchten für die Schule in Fangasso eine Kantine bauen für ca. 100 Schüler, die nicht von Pflegeeltern regelmäßig gut versorgt werden können. Der Schulgarten, der zur Belieferung dient, ist bereits 2013 umgesetzt worden. Reis und andere Grundnahrungsmittel müssen zugekauft werden.

RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON KLEINSTMASSNAHMEN DER TZ DURCH DEUTSCHE AUSLANDSVERTRETUNGEN

Förderungswürdig sind Kleinstmaßnahmen, die

  • durch den einheimischen, qualifizierten Träger (z.B. Nichtregierungsorgansiationen, Selbsthilfegruppen, örtliche Behörden, Kirchen, o.ä.) nicht selbst finanziert werden können. Eigenleistungen des Trägers  und Mitarbeit der einheimischen Bevölkerung und eine nachhaltige Wirkung  der Maßnahme sind vorzusehen.
  • Einen Zuwendungsbetrag von bis zu 8.000,– € nicht überschreiten, wobei in begründeten Fällen Zuwendungen in Höhe von bis zu 13.000,– € möglich sind. Die Auslandsvertretung entscheidet in eigener Verantwortung über einen höheren Zuwendungsbetrag.
  • So ausgerichtet sind, dass notwendige Sachgüter in der Regel im Kooperationsland oder in benachbarten Ländern beschafft werden können. Notwendige Kosten für Fachkräfte für die Installation von im Rahmen einer Kleinstmaßnahme gelieferten Geräte o.Ä. können übernommen werden und sind im Kostenplan gesondert aufzuführen. Personalkosten des Projektträgers oder der die Zuwendung vermittelnden Einrichtung (Löhne, Gehälter oder Honorare) oder der von der AV ausgewählten Vertrauensperson wie auch deren anteilige Verwaltungs- sowie Reisekosten sind nicht zuwendungsfähig.
  • in  sich geschlossene Maßnahmen darstellen, d.h. zu keinen wiederkehrenden Verpflichtungen (z.B. für laufenden Bedarf an Verbrauchsgütern wie Futtermittel, Arzneimittel, Stoffe, Wolle, Farben usw.) führen. Im Rahmen von Anschubfinanzierungen dürfen Vorprodukte und Verbrauchsmaterialien für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten bezuschusst werden.

Nicht in Betracht kommen Maßnahmen:

  • die der Förderung von Einzelpersonen oder bereits privilegierten Gruppen dienen,
  • die der humanitären Hilfe in Krisen- und Katastrophenfällen oder der Nahrungsmittelhilfe zuzurechnen sind,
  • deren Folgekosten vom Projektträger nicht übernommen werden können oder eine Bestands- bzw. Wirksamkeitsdauer von weniger als zwei Jahren haben.
  • für die ein anderer Haushaltstitel des Bundes einschlägig ist (z.B. für die Förderung der deutschen Sprache oder der Erhaltung des kulturellen Erbes), sowie in erster Linie Behörden oder sonstige staatlichen Institutionen des Gastlandes zugute kommen, ohne hinreichende Auswirkungen in Richtung auf eine Verbesserung der Lebensumstände der örtlichen Bevölkerung zu haben (z.B. Bürgermeisteramt),
  • die den polizeilichen oder militärischen Bereich betreffen,
  • die in erster Linie dem „good-will“ oder der Repräsentation und Kontaktpflege der AV dienen.

Kultur- und Informationsveranstaltung zu gesellschaftspolitischen Fragen und der aktuellen Lage in Mali, 21. März 2015

Einladung
Der Vorstand des A.I.M.A. e.V. hat die Ehre Sie zur Troisième journée culturelle et de réflexion sur le Mali / JRM 2015 einzuladen.
Dritte Auflage unserer jährlichen Kultur- und Informationsveranstaltung zu Mali-
spezifischen gesellschaftspolitischen Fragestellungen sowie zur aktuellen Lage in Mali.
Die Veranstaltung findet am 21. März 2015, ab 14:30 Uhr Bürgerhaus Zollstock, Rosenzweigweg 3, in Köln statt. Weiterlesen