Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins africa-co-operation e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1       Der Verein führt den Namen africa-co-operation

2       Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

3       Der Sitz des Vereins ist Gleichen

4       Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Vereins

5       Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist: die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Westafrika und Deutschland.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Sammlung von Sachgütern und Geldmitteln und deren Transport nach Westafrika, die zur nachhaltigen Verbesserung regionaler Strukturen und Lebensbedingungen beitragen sollen. Dies betrifft Projekte und Initiativen aus den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Technik, Gesundheit und Bildung in Westafrika. Der Verein kooperiert mit staatlichen und nicht staatlichen Institutionen, Personen und Firmen um diese Ziele umsetzen zu können.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz 2 maliger Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und Minderjährige sind hiervon befreit.

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Mitglied des Vereins für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 5 Beschlussfassung des Vorstandes 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden vom 2. Vorsitzenden oder Schriftführer schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss die Entscheidung vertagt werden.

2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 6 Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und der Jahresbericht des Vorstandes wird entgegengenommen der zur Entlastung des Vorstandes führt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Sie ist nicht öffentlich, Gäste können jedoch nach vorheriger Absprache vom Versammlungsleiter eingeladen werden.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder der Schriftführer. Sollten keiner von ihnen anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens 

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
a) An Ärzte ohne Grenzen, Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Gleichen, den 6.09.2012